ZVI 2012, 413

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2012RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenInsO §§ 129, 130 Abs. 1; BGB §§ 675u, 676b; HGB § 355Schuldanerkenntnis in Rechnungsabschluss einer Bank hinsichtlich der darin enthaltenen Lastschriftbuchungen als insolvenzrechtlich anfechtbare HandlungInsO§ 129InsO§ 130BGB§ 675uBGB§ 676bHGB§ 355AG Bonn, Urt. v. 09.08.2012 – 111 C 98/11 (rechtskräftig)AG BonnUrt.9.8.2012111 C 98/11rechtskräftig

Leitsatz der Redaktion:

Die fingierte Genehmigung von Lastschriftbuchungen, die durch Unterlassen von Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss einer Bank, in dessen Saldo die Belastungsbuchungen enthalten waren, innerhalb der in den AGB der Bank niedergelegten Widerspruchsfrist entsteht, ist als Schuldanerkenntnis bezüglich des Kontensaldos anzusehen. Dieses Saldenanerkenntnis ist eine anfechtbare Handlung im Sinne der InsO.

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