ZVI 2011, 413
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, das Schuldenbereinigungsverfahren nicht durchzuführen (§ 306 Abs. 1 Satz 3 InsO), kann allenfalls mit der Anhörungsrüge (§ 321a ZPO, § 4 InsO) angefochten werden.
2. Bei der Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung über den Schuldenbereinigungsplan (§ 309 Abs. 1 InsO) sind nur diejenigen Gläubiger zu berücksichtigen, die der Schuldner in den Antragsunterlagen als solche benannt hat. Die Zustimmung ehemaliger Gläubiger, die bereits aufgrund des außergerichtlichen Einigungsangebots abgefunden worden sind, ist ohne Bedeutung. Diese Grundsätze sind auch für die Prognose des Insolvenzgerichts nach § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO maßgebend.
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