ZVI 2011, 409

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2011RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenInsO § 56; EGGVG §§ 23 ff.Zu den Auswahlkriterien des Insolvenzgerichts für die Aufnahme von Insolvenzverwaltern in die VorauswahllisteInsO§ 56EGGVG§ 23OLG Hamburg, Beschl. v. 03.08.2011 – 2 VA 9/11 (rechtskräftig)OLG HamburgBeschl.3.8.20112 VA 9/11rechtskräftig

Leitsätze des Einsenders:

1. Ein gerichtlicher Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG im Vorauswahl-Listenverfahren zur Insolvenzverwalterliste kann so ausgelegt werden, dass der Antragsteller, obwohl das Land als Antragsgegnerin bezeichnet wird, seinen Antrag gegen den die Liste führenden Insolvenzrichter richten will.
2. Der Insolvenzrichter ist nicht verpflichtet, eine auf die Typizität einzelner Insolvenzverfahren (Kleinverfahren/Großverfahren etc.) beruhende, getrennte Liste zu führen; er kann die Eignung der Bewerber nach generellen Maßstäben prüfen.
3. Für die notwendige Festlegung des Anforderungsprofils des Insolvenzrichters zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der persönlichen und fachlichen Eignung ist keine bestimmte Form vorgesehen. Der Verweis auf eine Kommentierung ist statthaft. Es ist Aufgabe des Bewerbers, seine Eignung von sich aus so darzustellen, dass dem Insolvenzrichter genügend detaillierte und verifizierbare Merkmale zur Verfügung gestellt werden.
4. Eine Bewerbung kann abgelehnt werden, wenn nicht ausreichende Angaben zur Ausstattung des Büros und zur Ausbildung, Verfügbarkeit und fachlichen Kompetenz der Mitarbeiter gemacht werden.
5. Verweist der Bewerber auf eine frühere Beschäftigung bei einer Insolvenzverwalterkanzlei, kann der Insolvenzrichter diese Möglichkeit zur Verifizierung von Bewerberangaben durch dortige Nachfrage nutzen.

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