ZVI 2010, 433

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2010Rechtsprechungzur Wohlverhaltensperiode und RestschuldbefreiungInsO § 290 Abs. 1 Nr. 2, § 295Keine Versagung der Restschuldbefreiung bei Unfähigkeit zur Leistung von Zahlungen zu den in einem gerichtlichen Ratenzahlungsvergleich bestimmten TerminenInsO§ 290InsO§ 295LG Göttingen, Beschl. v. 22.03.2010 – 10 T 15/10 (rechtskräftig; AG Göttingen ZVI 2010, 153)LG GöttingenBeschl.22.3.201010 T 15/10rechtskräftigAG GöttingenZVI 2010, 153

Leitsatz der Redaktion:

Schließt der Schulder einen gerichtlichen Ratenzahlungsvergleich, erklärt er damit nicht zugleich, exakt zu den darin bestimmten Terminen zur Zahlung in der Lage zu sein. Eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO kommt daher nicht in Betracht, wenn der Schuldner zu den vereinbarten Terminen keine Zahlungen leistet.

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