ZVI 2009, 472

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2009Rechtsprechungzur Wohlverhaltensperiode und RestschuldbefreiungInsO § 290 Abs. 1 Nr. 2Berücksichtigung nur solcher Angaben des Schuldners im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, die innerhalb von 3 Jahren vor dem Eigenantrag des Schuldners gemacht worden sindInsO§ 290AG Dortmund, Beschl. v. 30.04.2009 – 260 IN 161/04 (rechtskräftig)AG DortmundBeschl.30.4.2009260 IN 161/04rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind nur schriftliche Angaben des Schuldners zu berücksichtigen, die innerhalb von 3 Jahren vor dem Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemacht worden sind.
2. Bei der Berechnung der Frist finden etwaige Anträge von Gläubigern keine Berücksichtigung.

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