ZVI 2009, 457

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2009Rechtsprechungzum eröffneten InsolvenzverfahrenGVO § 106; ZPO § 903Verpflichtung des Schuldners zur Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung (hier: des Vermögensverzeichnisses)GVO§ 106ZPO§ 903LG Bochum, Beschl. v. 24.04.2009 – I-7 T 154/09 (rechtskräftig; AG Bochum)LG BochumBeschl.24.4.2009I-7 T 154/09rechtskräftigAG Bochum

Leitsatz der Redaktion:

Der Schuldner hat bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Vermögensverzeichnis Angaben darüber zu machen, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Macht er diese Angaben nicht, ist er verpflichtet, das Vermögensverzeichnis nachzubessern.

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