ZVI 2009, 444

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2009Rechtsprechungzur Schuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenInsO § 4a Abs. 2Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Stundung im InsolvenzeröffnungsverfahrenInsO§ 4aLG Bonn, Beschl. v. 02.09.2009 – 6 T 239/09 (rechtskräftig)LG BonnBeschl.2.9.20096 T 239/09rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Bei der Frage, ob dem Schuldner im Insolvenzeröffnungsverfahren ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, ist nicht allein auf das Eröffnungsverfahren, sondern auf die Einbettung des Eröffnungsverfahrens in einen komplexen Gesamtzusammenhang abzustellen.
2. Ein solcher komplexer Gesamtzusammenhang ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Schuldner Bewährungsauflagen zu erfüllen hat, die den Einsatz von Finanzmitteln erfordern, er gegen eine gegen ihn ergangene Untersagungsverfügung in Bezug auf bestimmte berufliche Tätigkeiten rechtlich vorgeht und er die Fortführung und Eigenverwaltung eines Unternehmens anstrebt.

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