ZVI 2008, 501

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2008Rechtsprechungzu Kosten und VergütungRVG §§ 44, 2 Abs. 2 i.V.m. RVG-VV Nr. 2508Vergütungsfestsetzung für einen Rechtsanwalt im Verfahren der außergerichtlichen SchuldenbereinigungRVG§ 44RVG§ 2RVG-VVNr. 2508OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.06.2008 – 8 W 229/08 (rechtskräftig; LG Stuttgart)OLG StuttgartBeschl.12.6.20088 W 229/08rechtskräftigLG Stuttgart

Leitsatz des Gerichts:

Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach Bewilligung von Beratungshilfe für die Angelegenheit „außergerichtliche Schuldenbereinigung gem. § 305 InsO“ kann die Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 RVG-VV für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur einmal vom Rechtsanwalt verdient werden. Eine Erhöhung oder Vervielfachung dieser Erfolgsgebühr ist nicht vorgesehen wie bei der Geschäftsgebühr als Tätigkeitsgebühr nach Nr. 2503 bis 2507 RVG-VV bezogen auf die Anzahl der Gläubiger.

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