ZVI 2008, 499

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2008Rechtsprechungzur Wohlverhaltensperiode und RestschuldbefreiungInsO § 300 Abs. 1, §§ 295, 296 Abs. 1, § 297Zur Beachtung von Versagungsgründen, die nach dervom Rechtspfleger gesetzten Frist eingehenZVI 2008, 500InsO§ 300InsO§ 295InsO§ 296InsO§ 297AG Göttingen, Beschl. v. 06.06.2008 – 74 IN 314/01 (rechtskräftig)AG GöttingenBeschl.6.6.200874 IN 314/01rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Setzt der Rechtspfleger zur Anhörung über die Erteilung der Restschuldbefreiung den Insolvenzgläubigern gem. § 300 Abs. 1 InsO eine Frist, so sind auch nach Fristablauf eingehende Versagungsanträge zu beachten bis zu dem Zeitpunkt, in dem über die Erteilung der Restschuldbefreiung entschieden wird.
2. Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung ist zeitnah über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden. Ist die Verteilung noch nicht vollzogen, ist das Verfahren unabhängig davon weiter fortzusetzen und zu beenden.

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