ZVI 2008, 473

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2008Rechtsprechungzu Schuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenInsO §§ 4a, 4c Nr. 4, § 4d Abs. 1; StVollzG § 52; ZPO§ 850Zur Frage der Versagung der noch nicht gewährten Verfahrenskostenstundung (hier: bei einem Strafgefangenen)InsO§ 4aInsO§ 4cInsO§ 4dStVollzG§ 52ZPO§ 850LG Koblenz, Beschl. v. 02.07.2008 – 2 T 444/08 (rechtskräftig; AG Montabaur)LG KoblenzBeschl.2.7.20082 T 444/08rechtskräftigAG Montabaur

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Nichtausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit oder das fehlende bzw. nicht nachgewiesene Bemühen um eine angemessene Beschäftigung i.S.v. § 4c Nr. 4 InsO kann nicht zu einer Versagung der noch nicht gewährten Stundung führen. § 4c Nr. 4 InsO eröffnet insofern nur die die Möglichkeit einer Aufhebung, nicht aber der Versagung der Stundung.
2. Auch ein Strafgefangener kann Restschuldbefreiung erlangen.

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