ZVI 2007, 575

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungWohlverhaltensperiode und RestschuldbefreiungInsO §§ 184, 302; BGB §§ 195, 199Keine Feststellung der unerlaubten Handlung bei verjährter ForderungInsO§ 184InsO§ 302BGB§ 195BGB§ 199AG Dortmund, Urt. v. 24.05.2007 – 408 C 3433/07 (nicht rechtskräftig)AG DortmundUrt.24.5.2007408 C 3433/07nicht rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Klage eines Gläubigers auf Feststellung, eine Forderung als aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung einzustufen, ist unbegründet, wenn die Forderung verjährt ist.
2. Ansprüche aus nicht abgeführten Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung verjähren innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners.
3. Der Insolvenzschuldner kann im Feststellungsverfahren die Einrede der Verjährung erheben.

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