ZVI 2007, 573

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenInsO § 89; ZPO §§ 766, 900, 903Zulässigkeit der Vollstreckung (hier: EV) von Neugläubigern während des Insolvenzverfahrens oder der Wohlverhaltensperiode in insolvenzfreies VermögenInsO§ 89ZPO§ 766ZPO§ 900ZPO§ 903AG Göttingen, Beschl. v. 02.10.2007 – 71 IN 227/03 (rechtskräftig)AG GöttingenBeschl.2.10.200771 IN 227/03rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Beruft sich ein Schuldner auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf ein über sein Vermögen eröffnetes Insolvenzverfahren, so ist das Insolvenzgericht zur Entscheidung gem. § 89 Abs. 3 InsO zuständig unabhängig davon, ob der Vollstreckungsgläubiger Insolvenzgläubiger oder Neugläubiger ist.
2. Zu überprüfen sind nicht nur „insolvenzspezifische“ Einwendungen, sondern alle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung.
3. Neugläubiger sind gem. § 89 Abs. 1 InsO nicht in jedem Fall an der Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners gehindert, sie können in das insolvenzfreie pfändbare Vermögen des Schuldners vollstrecken.
4. Nähere Angaben können von den Neugläubigern nicht verlangt werden, da diese anderenfalls unbillig benachteiligt würden. Vielmehr ist es Aufgabe des Insolvenzverwalters bzw. Schuldners, sich im Wege der Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO zu wehren.
5. Neugläubiger können daher, den Gerichtsvollzieher in das bewegliche Vermögen des Schuldners vollstrecken lassen und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen oder durch die Vollstreckungsrechtspfleger Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erwirken.

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