ZVI 2007, 570

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenZPO §§ 116 ff.; InsO § 116Beiordnung des vom Insolvenzverwalter ausgewählten Rechtsanwalts bei Bewilligung seines PKH-Antrags unabhängig von PKH-Gewährung vor InsolvenzeröffnungZPO§ 116InsO§ 116OLG Rostock, Beschl. v. 01.03.2007 – 3 W 147/06 (rechtskräftig; LG Rostock)OLG RostockBeschl.1.3.20073 W 147/06rechtskräftigLG Rostock

Leitsatz des Gerichts:

Die dem Schuldner für einen Aktivprozess bewilligte Prozesskostenhilfe wirkt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen nicht für und gegen den Insolvenzverwalter. Dem Insolvenzverwalter, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ist der von ihm ausgewählte Rechtsanwalt beizuordnen. Er braucht sich nicht auf die Beiordnung des zuvor dem Schuldner beigeordneten Anwalts verweisen zu lassen.

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