ZVI 2006, 516

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2006 Rechtsprechung eröffneten Insolvenzverfahren InsO § 56; GG Art. 3, 12; EGGVG §§ 23 ff.Kein zulässiges Vorauswahlverfahren zur Insolvenzverwalterbestellung bei bloßem Führen einer Liste mit Namen, Kanzleisitz und fachlichem Hintergrund der Bewerber InsO§ 56 GGArt. 3 GGArt. 12 EGGVG§ 23 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.2006 – I–3 VA 9/06 (rechtskräftig)OLG DüsseldorfBeschl.27.10.2006I–3 VA 9/06rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Sowohl die Entscheidung des Insolvenzgerichts im Vorauswahlverfahren zur Insolvenzverwalterbestellung als auch die Entscheidung über die Bestellung zum Insolvenzverwalter in einem bestimmten Verfahren sind als Justizverwaltungsakte im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar.
2. Begehrt ein Bewerber um das Insolvenzverwalteramt im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG die Aufnahme in die beim Insolvenzgericht geführte Vorauswahlliste bzw. die Berücksichtigung im Vorauswahlverfahren, so ist sein Antrag gem. § 23 Abs. 2 EGGVG gegen den Präsidenten des betreffenden Amtsgerichts zu richten.
3. Ein Insolvenzgericht darf sich im Rahmen der Vorauswahl von Insolvenzverwaltern nicht auf das Führen einer Liste beschränken, in die es Bewerber mit ihrem Namen, Kanzleisitz sowie Daten zum fachlichen Hintergrund aufnimmt. Ein solches Vorgehen entspricht in keinster Weise den vom BVerfG an die Vorauswahl von Insolvenzverwaltern gestellten Anforderungen (siehe BVerfG ZVI 2006, 340 und BVerfG ZVI 2004, 470).
4. Nimmt ein Insolvenzgericht zwar jeden Bewerber um das Amt des Insolvenzverwalters in eine Liste auf, bestellt es aus dieser Liste aber über Jahre hinweg nur einen kleinen Kreis von Bewerbern auch tatsächlich zum (vorläufigen) Insolvenzverwalter, so kommt dies im Ergebnis einer unzulässigen „geschlossenen Liste“ gleich.

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