ZVI 2005, 597

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren BGB § 1362; ZPO §§ 739, 808 Abs. 1, § 809; GVGA §§ 95, 118, 137Keine Pfändbarkeit des Pkw bei Überlassung an Lebensgefährtin während der Verbüßung einer Haftstrafe durch den Schuldner BGB§ 1362 ZPO§ 739 ZPO§ 808 ZPO§ 809 GVGA§ 95 GVGA§ 118 GVGA§ 137 AG Weilburg, Beschl. v. 20.10.2003 – 80 M 1580/03 (rechtskräftig)AG WeilburgBeschl.20.10.200380 M 1580/03rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Ein Schuldner, der eine Haftstrafe verbüßt und seinen Pkw seiner Lebensgefährtin überlassen hat, hat keinen Gewahrsam an dem Fahrzeug. Verweigert die Lebensgefährtin nach dem Antrag eines Gläubigers auf Pfändung des Fahrzeugs dem Gerichtsvollzieher gegenüber die Herausgabe, so ist die Pfändung unzulässig.
2. Die Gewahrsamvermutung des § 739 ZPO findet bei nichtehelichen Lebenspartnern keine Anwendung.

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