ZVI 2004, 696

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung InsO §§ 289, 290; BGB § 426Keine Versagung der Restschuldbefreiung bei Nichtangabe wirtschaftlich wertloser Ansprüche InsO§ 289 InsO§ 290 BGB§ 426 LG Aachen, Beschl. v. 02.09.2002 – 3 T 267/02 (rechtskräftig; BGH – vorstehend ZVI 2004, 696)LG AachenBeschl.2.9.20023 T 267/02rechtskräftigBGH – vorstehendZVI 2004, 696

Leitsätze der Redaktion:

1. Ein Vermögensverzeichnis des Schuldners enthält keine grob fahrlässig unrichtigen Angaben (hier DM statt Euro als Währung), die eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO rechtfertigen, wenn der Wert von Belegschaftsaktien mit 970 in einer Spalte mit „DM/EUR“ eingetragen worden ist.
2. Verringert sich der pfändbare Betrag durch die Geburt eines Kindes nach Insolvenzeröffnung, so ist ein Gläubigervortrag, es liege eine Arbeitsreduzierung vor, eine unzulässige Vermutung „ins Blaue hinein“. Einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann sie nicht begründen.
3. Führt der Schuldner (Ausgleichs-)Ansprüche gegen einen Mitschuldner, der allein von der Sozialhilfe lebt, nicht in seinem Vermögensverzeichnis auf, so rechtfertigt die Nichtangabe wirtschaftlich wertloser Ansprüche jedenfalls nicht die Annahme einer zumindest grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung.

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