ZVI 2004, 686

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren ZPO §§ 149, 252, 567 Abs. 1Keine Aussetzung des Zivilverfahrens eines Gläubigers wegen Strafverfahrens gegen Schuldner bei ernsthafter Erschwerung der Anspruchsrealisierung ZPO§ 149 ZPO§ 252 ZPO§ 567 OLG Köln, Beschl. v. 03.03.2004 – 2 W 19/04 (rechtskräftig; LG Köln)OLG KölnBeschl.3.3.20042 W 19/04rechtskräftigLG Köln

Leitsatz des Gerichts:

Eine Aussetzung der Verhandlung nach § 149 ZPO setzt voraus, dass die im Rahmen des richterlichen Ermessens vorzunehmende Abwägung den Stillstand des Zivilverfahrens rechtfertigt. Wenn infolge des Zeitablaufs eine ernsthafte Gefahr einer Erschwernis der späteren Realisierung eines Anspruchs besteht, haben die Interessen des Klägers, alsbald einen Vollstreckungstitel zu erhalten, Vorrang vor einer etwaigen Klärung in einem Strafverfahren.

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