ZVI 2003, 601

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2003 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren InsO § 4a Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 302 Nr. 1Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Anmeldung deliktischer Forderungen zur Tabelle bei fehlenden Kenntnissen des Schuldners für Widerspruchsentscheidung InsO§ 4a InsO§ 175 InsO§ 302 BGH, Beschl. v. 18.09.2003 – IX ZB 44/03 (LG Landau)BGHBeschl.18.9.2003IX ZB 44/03LG Landau

Leitsatz des Gerichts:

Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle angemeldet, so ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4a Abs. 2 InsO nicht allein wegen eines dem Schuldner gemäß § 175 Abs. 2 InsO vom Insolvenzgericht erteilten Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 302 Nr. 1 InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs zu versagen. Vielmehr ist ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Schuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten dartut, dass er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen im konkreten Fall nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung des Widerspruchs zu treffen.

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