ZVI 2003, 597

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2003 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO § 305; AGInsO §§ 3, 5Anerkennung als „geeignete Stelle“ zur Insolvenzberatung in Rheinland-Pfalz nur bei Offenlegung des Finanzkonzepts des Trägers InsO§ 305 AGInsO§ 3 AGInsO§ 5 VG Mainz, Urt. v. 04.05.2000 – 1 K 1312/99.MZ (rechtskräftig)VG MainzUrt.4.5.20001 K 1312/99.MZrechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Anerkennung als „geeignete Stelle“ zur Insolvenzberatung nach § 305 InsO setzt nach § 3 AGInsO in Rheinland-Pfalz die Vorlage eines Finanzierungskonzepts und die Offenlegung der Finanzierungsquelle voraus.
2. Kann oder will der antragstellende Träger hierüber keine Angaben machen, so begründet schon diese Tatsache Zweifel an der Zuverlässigkeit des Trägers.

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