ZVI 2002, 428

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2002 Rechtsprechung Kosten und Vergütung InsVV § 13 Abs. 1 Satz 1Treuhänder-Regelsatz von 15 % kein Höchstsatz InsVV§ 13 OLG Schleswig, Beschl. v. 31.01.2002 – 1 W 50/00 (LG Kiel; nicht rechtskräftig)OLG SchleswigBeschl.31.1.20021 W 50/00LG Kiel; nicht rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Der Treuhänder-Regelsatz von 15 % nach § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV ist kein Höchstsatz und kann deshalb auch überschritten werden.
2. Der Begriff der Insolvenzmasse in § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV hat die gleiche Bedeutung wie in § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV.
3. Soweit ein Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren ein Unternehmen des Schuldners fortführt oder die Fortsetzung einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners duldet, findet bei der Berechnung der Insolvenzmasse auch § 1 Abs. 2 Nr. 4b InsVV Anwendung.
4. Sozialbeiträge und Unterhaltsleistungen sind Ausgaben des vom Schuldner selbst fortgeführten Unternehmens, wenn sie als solche auch bei einer entgeltlichen Fortführung durch Dritte zu behandeln wären.

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