ZVI 2002, 416

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2002 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren InsO §§ 4, 87, 117, 174 ff., 315 ff.; ZPO §§ 114 ff., 119, 240Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbricht nicht nur das Erkenntnisverfahren sondern auch das Prozesskostenhilfe-Verfahren InsO§ 4 InsO§ 87 InsO§ 117 InsO§ 174 InsO§ 315 ZPO§ 114 ZPO§ 119 ZPO§ 240 OLG Köln, Beschl. v. 15.11.2002 – 2 U 79/02 (LG Bonn; nicht rechtskräftig)OLG KölnBeschl.15.11.20022 U 79/02LG Bonn; nicht rechtskräftig

Leitsätze des Einsenders:

1. Die Unterbrechungswirkung des § 240 ZPO erfasst auch das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
2. Auch wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat, ist einem höheren Rechtszug stets zu prüfen, ob die die Prozesskostenhilfe beantragende Partei noch aktiv- oder passivlegitimiert ist oder ob andere Verfahrenshindernisse der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung entgegenstehen.
3. Ein Insolvenzgläubiger muss seine rechtshängige Forderung zunächst durch Anmeldung zur Tabelle weiter verfolgen. Erst wenn die Forderung im Prüfungstermin oder im schriftlichen Prüfungsverfahren bestritten wird, besteht die Möglichkeit, den unterbrochenen Rechtsstreit mit geändertem Antrag aufzunehmen.
4. Eine von dem Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilte Prozessvollmacht ist für die Verfahren erloschen, welche die Insolvenzmasse betreffen.

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