ZVI 2002, 413

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2002 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO §§ 17, 4; ZPO § 91aUnwirksamkeit der Erledigungserklärung nach Druckantrag und Wiederaufnahme von Teilzahlungen InsO§ 17 InsO§ 4 ZPO§ 91a AG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2002 – 67c IN 377/02 (rechtskräftig)AG HamburgBeschl.10.10.200267c IN 377/02rechtskräftig

Leitsätze des Einsenders:

1. Die Annahme einer schuldnerischen Teilzahlung durch den antragstellenden Gläubiger zugunsten der dem Insolvenzantrag zugrundeliegenden Forderungssumme im Eröffnungsverfahren kann keine wirksame Vollerledigung des Verfahrens begründen.
2. Die Dispositionsmaxime des insolvenzantragstellenden Gläubigers ist durch das Verfahrensziel aus § 1 InsO (gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger) insofern nach Antragstellung durch die Vorschriften der §§ 130 ff. InsO, §§ 283c, 26, 27 StGB und § 134 BGB eingeschränkt.
3. Die Unwirksamkeit der Erledigungserklärung kann vom Insolvenzgericht analog § 303 ZPO (§ 4 InsO) zur Klarstellung des Verfahrensstandes, aber auch, um dem Gläubiger Gelegenheit zum Rechtsmittel zwecks Klärung des Verfahrensstandes zu geben, festgestellt werden. Da die InsO ein Rechtsmittel gegen einen solchen Zwischenfeststellungsbeschluss als Instrumentarium aus der ZPO nicht vorsieht (§ 6 Abs. 1 InsO), wäre dieses der ZPO (§§ 567 ff.) zu entnehmen.

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