ZVI 2025, 398

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2025 RechtsprechungSchuldnerberatung und SchuldenbereinigungZPO §§ 850b, 240; InsO § 35Keine eröffnungsbedingte Unterbrechung einer Klage wegen vom Massebeschlag nicht erfasster Forderungen aus einer Grundfähigkeitsversicherung ZPO§ 850b ZPO§ 240 InsO§ 35 OLG Köln, Beschl. v. 11.07.2025 – 20 U 163/23 (LG Köln)OLG KölnBeschl.11.7.202520 U 163/23LG Köln

Leitsätze der Redaktion:

1. Nach § 240 Satz 1 ZPO wird das Verfahren im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird, wenn es die Insolvenzmasse betrifft.
ZVI 2025, 399
2. Dies ist nicht der Fall, wenn die streitgegenständlichen Forderungen des klagenden Schuldners auf Leistung aus einer von ihm abgeschlossenen Grundfähigkeitsversicherung nicht in die Insolvenzmasse fallen.

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