Der Beitrag untersucht Grund und Grenze der Restrukturierungsfähigkeit natürlicher Personen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StaRUG und beleuchtet die hierfür maßgebliche „gespaltene“ Betrachtung des Schuldners näher: Ist die natürliche Person Rechtsträger eines Einzelunternehmens, steht ihr die Restrukturierung ihrer Verbindlichkeiten nach dem StaRUG offen, soweit ihre Verbindlichkeiten der unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen sind. Dies ist der paradigmatische Anwendungsfall der Restrukturierung von Verbindlichkeiten natürlicher Personen unter Einsatz der Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nach dem StaRUG. Die Entscheidungen des AG Köln (v. 14. 3. 2024 – 83 RES 1/24,
ZVI 2025, 103) und des AG Düsseldorf (v. 10. 1. 2025 – 603 RES 3/24,
ZRI 2025, 849 und v. 10. 1. 2025 – 603 RES 4/24,
ZRI 2025, 1039) befassen sich jeweils mit Sachverhalten, die von diesem Leitbild abweichen. Es geht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen natürliche Personen restrukturierungsfähig i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 2 StaRUG sind, wenn sie nicht selbst Rechtsträger eines Einzelunternehmens sind, sondern lediglich Minderheits-/Mehrheitsbeteiligungen an einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft halten und/oder deren Geschäftsführer sind und/oder zugleich als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Im Kern geht es darum, wann eine „unternehmerische Tätigkeit“ vorliegt, die den persönlichen Anwendungsbereich des StaRUG nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StaRUG eröffnet.