ZVI 2024, 396
Leitsätze der Redaktion:
1. Bei aufgrund der Annullierung von Flügen geltend gemachten Ansprüchen auf Ausgleichsleistung sowie Schadensersatz hinsichtlich der verauslagten Mehrkosten handelt es sich um Sekundäransprüche aus der Nichterfüllung insolvenzbedingt nicht durchsetzbarer Ansprüche.
2. Handlungen des Insolvenzverwalters oder des eigenverwaltenden Schuldners, die allein die Nichterfüllung vor der Eröffnung geschlossener, nicht aus der Masse zu erfüllender Verträge betreffen und damit nur der Abwicklung dienen, fallen nicht unter § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BGH ZVI 2023, 369; BGH ZVI 2023, 367).
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