ZVI 2024, 383

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2024 RechtsprechungSchuldnerberatung und Schuldenbereinigung BGB § 823 Abs. 2; InsO § 15a Abs. 1; ZPO § 240Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers auch für erst nach Ausscheiden entstandene Neugläubigerschäden bei verschleppungsbedingter Gefahrenlage BGB§ 823 InsO§ 15a ZPO§ 240 BGH, Urt. v. 23.07.2024 – II ZR 206/22 (OLG München) +BGHUrt.23.7.2024II ZR 206/22OLG München

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Teilaufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits ist trotz Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht aufgenommenen Teil jedenfalls dann möglich, wenn sich der Gläubiger durch eine entsprechende Anmeldung zur Tabelle zu einer auf den aufgenommenen Teil beschränkten Rechtsverfolgung im eröffneten Verfahren entschieden hat (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 27. 3. 2013 – III ZR 367/12, ZIP 2013, 1094).
2. Der aus dem Amt ausgeschiedene Geschäftsführer haftet gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO grundsätzlich auch für Schäden von Neugläubigern, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zu der Gesellschaft getreten sind, wenn die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht.

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