ZVI 2023, 416

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2023 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO § 89 Abs. 3; ZPO § 36 Abs. 1 Ziff. 6Zuständigkeit des Rechtspflegers des Insolvenzgerichts für Abhilfe im Rahmen eines Verfahrens gem. § 89 Abs. 3 InsO InsO§ 89 ZPO§ 36 LG Hamburg, Beschl. v. 20.09.2023 – 301 AR 3/23LG HamburgBeschl.20.9.2023301 AR 3/23

Leitsätze der Redaktion:

1. Für die Abhilfeentscheidung im Rahmen eines Verfahrens gem. § 89 Abs. 3 InsO ist der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts und nicht der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts zuständig. Dies ist sachgerecht, weil nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine umfassende Zuständigkeit des Insolvenzgerichts als „besonderes Vollstreckungsgericht“ besteht.
2. Besteht ein negativer Kompetenzkonflikt zweier Rechtspfleger unterschiedlicher Gerichte, so entscheidet hierüber das Landgericht im Verfahren gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO analog.

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