ZVI 2023, 409

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2023 RechtsprechungSchuldnerberatung und SchuldenbereinigungBauKaG NRW a. F. §§ 1, 5 Abs. 1, § 6 Satz 1, § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4Zur Löschung eines Architekten aus der Architektenliste bei Überschuldung BauKaG NRW a.F.§ 1 BauKaG NRW a.F.§ 5 BauKaG NRW a.F.§ 6 BauKaG NRW a.F.§ 22 OVG Münster, Beschl. v. 14.04.2023 – 4 B 866/21 (VG Minden)OVG MünsterBeschl.14.4.20234 B 866/21VG Minden

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Eintragung eines Architekten aus der Architektenliste ist unter anderem dann zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass er die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein Architekt überschuldet ist und über kein tragfähiges Sanierungskonzept verfügt, das den Schluss auf einen baldigen Schuldenabbau rechtfertigt.
2. Ausnahmsweise kommt eine andere Beurteilung auch ohne Sanierungskonzept in Betracht, wenn trotz Überschuldung im Einzelfall keine Gefahren für diejenigen Personen bestehen, die Architektenleistungen in Anspruch nehmen möchten. Denn die Unzuverlässigkeit folgt nicht aus der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit als solcher, sondern aus der Tatsache, dass der Betreffende aus seiner Leistungsunfähigkeit nicht die angemessenen Folgerungen gezogen hat.
3. Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt jedoch voraus, dass ein überschuldeter Architekt seine selbstständige Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, nur noch als angestellter Architekt auftritt und mit seinem Arbeitgeber rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Kunden effektiv verhindern.

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