ZVI 2022, 412

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2022 ZVI-Report 

Kurzbericht über den 12. Deutschen Privatinsolvenztag vom 9. September 2022

Die diesjährige Tagung fand erneut in einer Onlineversion mit fast 100 Teilnehmern statt. Thema des Vormittags waren die Erfahrungen der Praxis mit den Änderungen der InsO seit Januar 2021. Es wurde teilweise bemängelt, dass belastbare Zahlen zu den Entwicklungen fehlten. Ob eine Rückforderung von Coronahilfen zu mehr Insolvenzen geführt hat, konnte nicht festgestellt werden. Die Verkürzung der Verfahrensdauer scheint wegen der besseren Planbarkeit mit einer Erhöhung der Erfolgsaussichten für außergerichtliche Einigungsversuche, aber mit einer Verringerung der Anzahl von Schuldenbereinigungsplanverfahren verbunden zu sein. Die Möglichkeiten des § 295a Abs. 2 InsO wurden in der Praxis bislang nicht genutzt. Im zweiten Teil des Vormittags ging es um die Besonderheiten der Selbstständigen in Insolvenzverfahren.
Der Nachmittag betraf in Abänderung des angekündigten Programms zunächst die Behandlung der Energiepreispauschale bei der Bestimmung der Insolvenzmasse. Es zeigte sich, dass die Frage der Pfändbarkeit und damit der Verwertbarkeit im Insolvenzverfahren nicht eindeutig zu beantworten ist, was in der Praxis zu erheblichen Problemen und Unklarheiten führt. Dieses Thema führt zu der Entschließung
Für die Leistungen im Rahmen der Maßnahmen zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen fehlt eine verlässliche Grundlage für einen Pfändungsschutz. Bei einer Pfändung droht der Zweck der Leistungen verfehlt zu werden. Es ist ein angemessener Pfändungsschutz zu bestätigen.
welche mehrheitlich bei zwei Gegenstimmen angenommen wurde.
Der zweite Teil des Nachmittags wurde zunächst Verstrickungsfragen gewidmet. Frau RinBGH Möhring führte in das Thema ein. Die Diskussion wurde mit der Entschließung
Geregelt werden soll eine Aussetzung der Verstrickung wegen künftiger Geldforderungen in Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren sowie eine Aufhebung nach Erteilung der Restschuldbefreiung. Dabei sind die privilegierten Gläubiger zu berücksichtigen.
beendet, welche ohne Gegenstimmen bestätigt wurde.
Anschließend wurde die Problematik behandelt, dass ein Insolvenzschuldner trotz einer erteilter Restschuldbefreiung evtl. noch für oktroyierte unbefriedigte Masseverbindlichkeiten haftet. Frau RinBGH Möhring verdeutlichte kurz diese Problematik. Hierzu erging die Entschließung
Der Deutscher Privatinsolvenztag spricht sich dafür aus, dass die Haftung des Schuldners nach Erteilung der Restschuldbefreiung für Masseverbindlichkeiten so ausgestaltet wird, dass der wirtschaftliche Neustart nicht in Frage gestellt wird.
Gegenstimmen zu dieser Entschließung gab es nicht.
Der 13. Deutsche Privatinsolvenztag wird am 20. 10. 2023 in München im Alten Rathaus stattfinden.

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