ZVI 2022, 397
Leitsatz des Gerichts:
Die Corona-Sonderzahlung des Arbeitgebers kann im Einzelfall eine unpfändbare Erschwerniszulage i. S. v. § 850a Nr. 3 ZPO und damit dem Zugriff der Gläubiger gem. § 36 Abs. 1 InsO entzogen und folglich freizugeben sein.
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