ZVI 2020, 387

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2020 RechtsprechungEröffnungsverfahrenInsO § 14 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 91, 91aErledigungserklärung trotz Möglichkeit des „Weiterlaufenlassens“ als Indiz für Druckantrag InsO§ 14 ZPO§ 91 ZPO§ 91a LG Wuppertal, Beschl. v. 05.05.2020 – 16 T 94/20 (AG Wuppertal)LG WuppertalBeschl.5.5.202016 T 94/20AG Wuppertal

Leitsätze der Redaktion:

1. Dafür, dass es einem Gläubiger in erster Linie darum geht, mit Hilfe des Insolvenzantrages Zahlungsdruck auf den Schuldner auszuüben, besteht ein erhebliches Indiz, wenn der antragstellende Gläubiger das Verfahren nach Erfüllung der Antragsforderung durch den Schuldner für erledigt erklärt, obwohl der Antrag durch die Zahlung des Schuldners nicht gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO unzulässig wurde und damit die Möglichkeit bestanden hätte, das Eröffnungsverfahren fortzusetzen.
2. Um eine Kostenentscheidung zu seinen Lasten zu vermeiden, ist es Sache des Gläubigers, seine Motive der Erledigungserklärung in den Fällen der vorliegenden Art offenzulegen, um so dem Verdikt der Rechtsmissbräuchlichkeit zu entgehen.

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