ZVI 2019, 391

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2019 RechtsprechungUmfang der Masse/MassegenerierungZPO § 116 Satz 1 Nr. 1, §§ 233, 517; InsO § 134Zur Fristversäumung durch den Insolvenzverwalter bei unzureichender Darlegung der Unzumutbarkeit der Prozessfinanzierung durch die Insolvenzgläubiger ZPO§ 116 ZPO§ 233 ZPO§ 517 InsO§ 134 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.05.2019 – I-12 U 13/19 (rechtskräftig; LG Krefeld)OLG DüsseldorfBeschl.9.5.2019I-12 U 13/19rechtskräftigLG Krefeld

Leitsätze des Gerichts:

1. Stellt der Insolvenzverwalter innerhalb der Frist zur Einlegung der Berufung einen Antrag auf PKH ohne (ausreichend) darzulegen, aus welchen tatsächlichen Gründen den wirtschaftlich beteiligten Insolvenzgläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist, hat er die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels in der Regel nicht unverschuldet versäumt.
2. Hat sich der Insolvenzschuldner in einem Erschließungsvertrag verpflichtet, auf eigene Kosten städtebauliche Erschließungsmaßnahmen durchzuführen, liegt die gemeindliche Gegenleistung in der Übertragung der – grundsätzlich ihr obliegenden – Erschließung und ihrer – i. d. R. damit einhergehenden – Verpflichtung, keine Erschließungsbeiträge zu erheben. Die durchgeführten Erschließungsarbeiten stellen daher keine unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners i. S. d. § 134 InsO dar.

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