ZVI 2018, 399

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2018 RechtsprechungEröffnungsverfahrenInsO §§ 4, 14 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 91aZur Kostentragung für ein Sachverständigengutachten bei „Weiterlaufenlassen“ des Antrages InsO§ 4 InsO§ 14 ZPO§ 91a LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 13.07.2018 – 11 T 3044/18 (AG Fürth)LG Nürnberg-FürthBeschl.13.7.201811 T 3044/18AG Fürth

Leitsatz der Redaktion:

Lässt ein Gläubiger den Insolvenzantrag trotz Vollzahlung zunächst weiterlaufen, weil er davon ausgeht, dass der Schuldner nach wie vor eine Betriebsstätte unterhält, so hat der Schuldner die Kosten eines vom Insolvenzgericht eingeholten Sachverständigengutachtens auch dann zu tragen, wenn der Gläubiger seinen Antrag für erledigt erklärt hat, nachdem er erfahren hat, dass eine Betriebsstätte nicht mehr vorhanden sei, mithin ein Weiterlaufenlassen des Antrages nicht mehr in Betracht kommt.

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