ZVI 2017, 399
Leitsatz der Redaktion:
Befasst sich der vorläufige Insolvenzverwalter nicht erheblich mit einem Gegenstand, an dem ein Absonderungsrecht besteht, so ist dieser Gegenstand nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn eine „freie Spitze“ vorhanden ist, der Gegenstand also nicht vollumfänglich belastet ist.
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