ZVI 2016, 398

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2016 RechtsprechungEröffnetes Verfahren InsO § 174 Abs. 2, § 302 Nr. 1 a. F.; BGB § 823 Abs. 2 i. V. m. StGB § 170; UnterhaltsvorschussG §§ 7, 8Zur Darlegungslast im Rahmen einer negativen Feststellungsklage nach Anmeldung einer deliktischen Unterhaltsforderung InsO§ 174 InsO a.F.§ 302 BGB§ 823 StGB§ 170 UnterhaltsvorschussG§ 7 UnterhaltsvorschussG§ 8 BGH, Beschl. v. 03.03.2016 – IX ZB 65/14 (OLG Hamm ZVI 2014, 384)BGHBeschl.3.3.2016IX ZB 65/14OLG HammZVI 2014, 384

Leitsätze des Gerichts:

1. Macht der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geltend, kann er sich hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs und der Unterhaltsbedürftigkeit eines minderjährigen Kindes in Höhe des Mindestunterhalts auf § 1612a BGB berufen, wenn bereits ein Titel aufgrund eines streitigen Urteils vorliegt, der den Schuldner für die Zeiträume zu Unterhalt verurteilt, für die der Gläubiger Schadensersatz wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verlangt.
2. Unter diesen Voraussetzungen trifft den Schuldner eine sekundäre Darlegungslast für die Umstände, die Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit begründen können.
3. Der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht steht hinsichtlich des durch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz entstandenen Schadens dem jeweiligen Land zu.
4. Die Anmeldung einer fremden Forderung im eigenen Namen eines Dritten ist unwirksam. Dieser Mangel kann nur durch eine Neuanmeldung behoben werden.

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