ZVI 2016, 389
Leitsatz der Redaktion:
Gegen die Mitteilung des Insolvenzgerichts, dass der Insolvenzantrag gem. § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO wegen unvollständiger Erklärungen und Angaben als zurückgenommen gilt, ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Wirkung des § 305 Abs. 3 Satz 2 tritt von Gesetzes wegen ein.
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