ZVI 2016, 388
Leitsatz der Redaktion:
Im Rahmen der Amtsermittlung muss das Insolvenzgericht auch prüfen, ob sich die örtliche Zuständigkeit für ein Insolvenzverfahren eines Schuldners, der sich in Strafhaft befindet, aus § 16 ZPO (Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen) ergibt.
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