Gut zwei Jahre nach Inkrafttreten der Reform des Privatinsolvenzrechts (1. 7. 2014) befinden wir uns in Zeiten der App „Achtung Pleite“. Damit kann man herausfinden, wer so alles „Insolvenz angemeldet“ hat: Nachbarn, Kollegen, Promis…. Ist das zulässig? Damit beschäftigt sich
Heyer (
ZVI 2016, 379, in diesem Heft). Mindestens ebenso wichtige Fragen sind indes noch immer so gut wie ungeklärt: Naturgemäß liegt noch keine Rechtsprechung zur vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren vor; diese im Vorfeld der Reform sicherlich am kontroversesten diskutierte Frage, die schließlich zur 35 %-Reglung des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO führte und zum Namensgeber der Reform wurde („Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens…“), wird uns in gut einem Jahr begegnen. Denn immerhin sind die Insolvenzgerichte verpflichtet, den Schuldner auf die Möglichkeit einer verkürzten RSB-Phase hinzuweisen (AG Göttingen
ZVI 2016, 208). Dann wird sich möglicherweise auch herausstellen, ob nicht doch der Insolvenzplan für Schuldner, die ihren Gläubigern etwas anbieten können, die bessere Lösung ist.