ZVI 2015, 399

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2015 Rechtsprechung zur Restschuldbefreiung und Stundung InsO § 287a Abs. 2, § 4a Abs. 1Zurückweisung eines unzulässigen RSB-Antrags InsO§ 287a InsO§ 4a AG Göttingen, Beschl. v. 28.04.2015 – 71 IN 33/15 EIN (rechtskräftig)AG GöttingenBeschl.28.4.201571 IN 33/15 EINrechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Antrag auf Bewilligung von Stundung der Verfahrenskosten gem. § 4a InsO ist nur zulässig, wenn auch der Restschuldbefreiungsantrag gem. § 287a Abs. 2 InsO zulässig ist.
2. Ist der Restschuldbefreiungsantrag unzulässig, ist dem Schuldner eine Frist zur Rücknahme des Antrags zu setzen.
3. Erfolgt keine Antragsrücknahme, ist der Stundungsantrag zurückzuweisen. Damit ist das Verfahren erledigt. Einer Zurückweisung des Antrags auf Restschuldbefreiung und des Eröffnungsantrags mangels Masse gem. § 26 Abs. 1 InsO bedarf es nicht.

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