ZVI 2015, 371

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2015 Rechtsprechung zum Eröffnungsverfahren InsO § 305 Abs. 1; AGInsO-NRW § 2Berechtigung des Insolvenzgerichts zur Überprüfung der Bescheinigung gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO InsO§ 305 AGInsO-NRW§ 2 AG Köln, Beschl. v. 20.08.2015 – 73 IK 373/15AG KölnBeschl.20.8.201573 IK 373/15

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Versuch der außergerichtlichen Einigung auf Planbasis und persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners durch eine geeignete Person oder Stelle ist Zulässigkeitsvoraussetzung für das Verbraucherinsolvenzverfahren. Das Insolvenzgericht ist berechtigt, die Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs und die Richtigkeit der Angaben auf der Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu überprüfen.
2. Ist eine außergerichtliche Einigung, die den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gerecht wird, nicht erfolgt, hat das Insolvenzgericht den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Die Rücknahmefiktion gem. § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO greift nicht, wenn überhaupt eine Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorgelegt wird, mag diese auch inhaltlich fehlerhaft oder falsch sein (Anschluss an: AG Potsdam, Beschl. v. 19. 2. 2015 – 35 IK 1239/14, ZInsO 2015, 599).
3. Es ist nicht ausreichend, wenn die Beratung durch eine nicht als geeignet anerkannte Stelle durchgeführt wird und sodann von einer anerkannten Person oder Stelle die Durchführung der Beratung bescheinigt wird. Denn dies würde das vom Gesetz zwingend vorgeschriebene Anerkennungsverfahren und die damit einhergehende behördliche Prüfung der Eignung umgehen und aushebeln.
4. Die außergerichtliche Beratung muss nicht höchstpersönlich erfolgen. Es ist dann aber Voraussetzung, dass die bescheinigende Person dem konkret tätigen Schuldnerberater gegenüber weisungsbefugt ist. Nur bei einer organisatorischen und weisungsgebundenen Einbindung der beratenden Person ist gewährleistet, dass die gesetzgeberischen Ziele der vorgerichtlichen Beratung auch erreicht werden.

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