ZVI 2014, 390

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2014Rechtsprechungzur WohlverhaltensperiodeInsO § 297Keine Ausdehnung des § 297 InsO auf in der Norm nicht genannte StraftatbeständeInsO§ 297BGH, Beschl. v. 26.06.2014 – IX ZB 80/13 (LG Tübingen)BGHBeschl.26.6.2014IX ZB 80/13LG Tübingen

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 297 InsO setzt voraus, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer der in der Norm genannten Straftatbestände bis zum Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung erfolgt ist.
2. § 297 InsO erfasst nur die Straftatbestände der §§ 283 bis 283c StGB. Die Norm kann – ebenso wie § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO – nicht auf Straftatbestände ausgedehnt werden, die in der Norm nicht genannt sind.

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