ZVI 2014, 384

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2014Rechtsprechungzum eröffneten VerfahrenInsO § 302 Nr. 1, § 184 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170Zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer Attributsklage bei einer deliktisch angemeldeten UnterhaltsforderungInsO§ 302InsO§ 184BGB§ 823StGB§ 170OLG Hamm, Beschl. v. 13.03.2014 – 6 UF 150/13 (nicht rechtskräftig; AG Paderborn)OLG HammBeschl.13.3.20146 UF 150/13nicht rechtskräftigAG Paderborn

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Unterhaltsberechtigte trägt bei Insolvenz des Unterhaltsschuldners die sekundäre Darlegungslast für sämtliche Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB. Er genügt dieser Darlegungslast nicht, wenn er lediglich auf die Titulierung des Unterhaltsanspruchs oder darauf verweist, dass dieser Unterhaltsanspruch zur Insolvenztabelle festgestellt ist. Vielmehr muss er sämtliche Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs darlegen und gegebenenfalls beweisen.
2. Soweit die Verletzung der Unterhaltsverpflichtung mit nicht ausreichenden Bemühungen zur Sicherstellung des Unterhalts begründet wird, muss der Unterhaltsberechtigte nicht nur zu seinem Bedarf und seiner Bedürftigkeit sowie zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners vortragen, sondern darüber hinaus auch dazu, inwieweit keine ausreichenden Bemühungen erfolgt sind und welches Einkommen der Unterhaltsschuldner hätte erzielen können.

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