ZVI 2013, 388

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2013RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO §§ 203, 47 Satz 2Amtswegige Prüfung der Massezugehörigkeit eines nachträglich ermittelten Gegenstands vor Anordnung einer NachtragsverteilungInsO§ 203InsO§ 47BGH, Beschl. v. 20.06.2013 – IX ZB 10/13 (LG Verden)BGHBeschl.20.6.2013IX ZB 10/13LG Verden

Leitsatz der Redaktion:

Die Zugehörigkeit eines nachträglich ermittelten Gegenstands zur Masse des noch laufenden oder bereits aufgehobenen Insolvenzverfahrens ist tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Sie kann deshalb nicht vom Insolvenzgericht offengelassen und entsprechend § 47 Satz 2 InsO der Klärung im ordentlichen Verfahren überlassen werden. Vielmehr hat das Insolvenzgericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und kann dazu auch Beweise erheben.

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