ZVI 2013, 382

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2013RechtsprechungSchuldnerberatung und SchuldenbereinigungBGB § 309 Nr. 5 lit. a, bUnwirksamkeit der Rücklastschriftpauschale eines großen Telekommunikationsunternehmens (hier: i.H.v. 8,50 €)BGB§ 309LG Potsdam, Urt. v. 05.09.2013 – 2 O 173/13 (nicht rechtskräftig)LG PotsdamUrt.5.9.20132 O 173/13nicht rechtskräftig

Leitsätze des Einsenders:

1. Personalkosten sind nicht als Rücklastschriftschaden erstattungsfähig, wenn sie eine typische Folge der Angebotsstruktur des Unternehmers sind. Dies ist der Fall, wenn der Unternehmer sein Zahlungssystem auf das Lastschriftverfahren als regelmäßiges Zahlverfahren eingerichtet hat (Anschluss an BGH, Urt. v. 17.9.2009 – Xa ZR 40/08, ZIP 2009, 2247).
2. Wird die Höhe einer Rücklastschriftpauschale in einem „Preisverzeichnis“ ausgewiesen, so muss der Hinweis auf die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens nach § 309 Nr. 5 lit. b BGB im unmittelbaren textlichen Zusammenhang mit dem Eintrag im Preisverzeichnis erfolgen.

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