ZVI 2012, 393

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2012RechtsprechungKosten und VergütungInsO § 305; VV RVG Nr. 2506Keine spezielle Geschäftsgebühr bei Erstellung bloßer „Gläubigerliste“InsO§ 305?VV? RVG Nr. 2506AG Darmstadt, Beschl. v. 10.08.2012 – 3 UR II 1155/12AG DarmstadtBeschl.10.8.20123 UR II 1155/12

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Festsetzung einer speziellen Geschäftsgebühr nach Nr. 2506 VV RVG setzt voraus, dass ein inhaltlich den Vorgaben des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO entsprechender außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan erstellt und den einzelnen Gläubigern bekanntgegeben wird. Eine bloße „Gläubigerliste“ genügt diesen Anforderungen nicht.
2. Für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehen primär die Schuldnerberatungsstellen als andere Möglichkeit zur Hilfe gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung.

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