ZVI 2012, 369

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2012RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenInsO § 4c Nr. 4, § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1 Satz 1Aufhebung der Kostenstundung bei unzureichendem Bemühen um angemessene ErwerbstätigkeitInsO§ 4cInsO§ 295InsO§ 296BGH, Beschl. v. 13.09.2012 – IX ZB 191/11 (LG Gera)BGHBeschl.13.9.2012IX ZB 191/11LG Gera

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 4 InsO reicht so weit wie der Versagungsgrund des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Entsprechend § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO kann die Stundung nach § 4c Nr. 4 InsO nur aufgehoben werden, wenn der Schuldner es schuldhaft unterlassen hat, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen.
2. Die unbestimmten Rechtsbegriffe der „angemessenen Erwerbstätigkeit“ und der „zumutbaren Tätigkeit“ sind nicht in Anlehnung an das Unterhaltsrecht und das Sozialrecht auszulegen.

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