ZVI 2010, 400

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2010Rechtsprechungzur Wohlverhaltensperiode und RestschuldbefreiungInsO § 290; ZPO § 269 Abs. 3, 4Zur Rücknahme eines Antrags auf Versagung der RestschuldbefreiungInsO§ 290ZPO§ 269 Abs. 3ZPO§ 269 Abs. 4BGH, Beschl. v. 15.07.2010 – IX ZB 269/09 (LG Wuppertal)BGHBeschl.15.7.2010IX ZB 269/09LG Wuppertal

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann bis zum Eintritt der Rechtskraft der über ihn ergangenen Entscheidung zurückgenommen werden.
2. Die Rücknahme des Versagungsantrags ist gegenüber demjenigen Gericht zu erklären, bei dem das durch ihn eingeleitete Verfahren anhängig ist.
3. Mit Rücknahme des Versagungsantrags werden die über ihn ergangenen Entscheidungen wirkungslos.
4. Die Feststellung, dass ein die Restschuldbefreiung versagender Beschluss durch die Rücknahme des Versagungsantrags wirkungslos geworden ist, ist bei demjenigen Gericht zu beantragen, dem gegenüber die Antragsrücknahme zu erklären war.

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