ZVI 2008, 452

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2008Rechtsprechungzur Wohlverhaltensperiode und RestschuldbefreiungInsO § 290 Abs. 1 Nr. 2, § 201; BGB § 827; AO §§ 150, 370, 371Versagung der Restschuldbefreiung bei Steuerhinterziehung – Schuldfähigkeit und BeweislastInsO§ 290InsO§ 201BGB§ 827AO§ 150AO§ 370AO§ 371AG Duisburg, Beschl. v. 23.07.2008 – 62 IN 155/06 (rechtskräftig)AG DuisburgBeschl.23.7.200862 IN 155/06rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Versagungsgründe, die ein Verschulden des Schuldners voraussetzen, liegen nicht vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat schuldunfähig war. Die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit und die Verteilung der materiellen Beweislast (Feststellungslast) bestimmen sich nach § 827 BGB.
2. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfordert ein finales Handeln nur hinsichtlich der bloßen Erklärung des Schuldners. Sie muss als solche, unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt oder ihrer Vollständigkeit, zweckgerichtet und im Bewusstsein ihrer Zweckbestimmung abgegeben worden sein.
3. Angaben in Steuererklärungen dienen immer dem Zweck, höhere als die wirklich geschuldeten Steuerzahlungen zu vermeiden.
4. Die rechtliche Wirkung einer Selbstanzeige nach § 371 AO beschränkt sich auf die strafrechtlichen Folgen einer ZVI 2008, 453Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Eine entsprechende Anwendung auf die Rechtsfolgen, die mit der Versagung der Restschuldbefreiung verbunden sind (§ 201 InsO), ist nicht gerechtfertigt.

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