ZVI 2008, 447

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2008Rechtsprechungzum eröffneten InsolvenzverfahrenInsO §§ 201, 301; ZPO §§ 724, 725Zu den Voraussetzungen der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung in sog. AltverfahrenInsO§ 201InsO§ 301ZPO§ 724ZPO§ 725AG Göttingen, Beschl. v. 04.06.2008 – 74 IK 159/00 (rechtskräftig)AG GöttingenBeschl.4.6.200874 IK 159/00rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Ist die Restschuldbefreiung erteilt, ist die Vollstreckung aus einer zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung kommt nur in Betracht, wenn
a) die Forderung in der Tabelle als aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammend festgestellt ist (Neuverfahren = ab dem 1.12.2001 eröffnete Verfahren)
b) der antragstellende Gläubiger in Anlehnung an § 174 Abs. 2 InsO darlegt, ob und (insb. bei Sozialversicherungsträgern) inwieweit es sich um Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt (Altverfahren = vor dem 1.12.2001 eröffnete Verfahren). (Fortführung von AG Göttingen, Beschl. v. 10.4.2008 – 74 IK 130/00, ZVI 2008, 224).
3. Ist dem Gläubiger bereits vor Erteilung der Restschuldbefreiung ein vollstreckbarer Tabellenauszug erteilt worden, muss der Schuldner bei Vollstreckung nach Erteilung der Restschuldbefreiung keine Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO erheben. Vielmehr kann er Erinnerung gem. § 766 ZPO einlegen.
4. Gegen die Ablehnung der Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszuges findet die sofortige Erinnerung gem. § 573 Abs. 1 ZPO statt.

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