ZVI 2007, 538

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungKosten und VergütungInsO § 4; ZPO § 269 Abs. 4Pflicht des Antragstellers zur Erstattung der Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Erledigungserklärung trotz fortbestehender InsolvenzInsO§ 4ZPO§ 269AG Hamburg, Beschl. v. 17.09.2007 – 67c IN 242/07 (nicht rechtskräftig)AG HamburgBeschl.17.9.200767c IN 242/07nicht rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Im Falle der Rücknahme eines Insolvenzantrages im Eröffnungsverfahren kann der (ehemalige) vorläufige Insolvenzverwalter gem. § 4 InsO, § 269 Abs. 4 ZPO Kostenantrag stellen.
2. Erfolgt die Rücknahme bei fortbestehender schuldnerischer Zahlungsunfähigkeit, damit das Verfahren nicht zur Durchsetzung dieses Gleichbehandlungsgrundsatzes im Wege der Anwendung der Anfechtungsvorschriften (§§ 129 ff. InsO) zur Eröffnung gelangt, da der Schuldner auf den „Druckantrag“ im Eröffnungsverfahren zahlte, hat der Antragsteller die Verfahrenskosten und die Kosten der vorläufigen Verwaltung – hinsichtlich deren Einbeziehung der Tenor ausdrücklich zu fassen ist – zu tragen.

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